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   BGH, 08.04.1960 - VI ZR 72/59   

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https://dejure.org/1960,3978
BGH, 08.04.1960 - VI ZR 72/59 (https://dejure.org/1960,3978)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1960 - VI ZR 72/59 (https://dejure.org/1960,3978)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1960 - VI ZR 72/59 (https://dejure.org/1960,3978)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.11.1958 - VI ZR 231/57
    Auszug aus BGH, 08.04.1960 - VI ZR 72/59
    Obwohl in diesem Zeitpunkt noch ungewiß war, in welcher Höhe der Beklagte Schadensersatz zu leisten und in welchem Umfang die Klägerin als Träger der Sozialversicherung Leistungen an Al. zu erbringen hatte, ging die Forderung gewissermaßen dem Grunde nach doch bereits in jenem die Ersatzpflicht des Beklagten auslösenden Zeitpunkt über (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 802 und vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - VRS 16, 90 = VersR 1959, 84 sowie die im Urteil vom 22. Oktober 1957 angeführten weiteren Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs).

    auf Grund dessen der Verletzte die Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann (Urteil des BGH vom 11. November 1958 a.a.O.).

    Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 11. November 1958 a.a.O.) mit Recht angenommen, daß es im vorliegenden Fall auf die Kenntnis der Klägerin und nicht auf die des Albert ankommt.

  • BGH, 16.01.1959 - VI ZR 27/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.04.1960 - VI ZR 72/59
    Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 16. Januar 1959 (VI ZR 27/58 VersR 1959, 445) ausgesprochen hat, kann die Fähigkeit des Verletzten, das Unfallgeschehen zu erfassen und zu überdenken, auch dann, wenn er nicht voll bewußtlos ist, doch so beeinträchtigt sein, daß er sich nicht sogleich ein für die Erhebung einer Klage ausreichendes Bild von dem Schaden und der Person des Schädigers zu machen vermag.
  • BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Auszug aus BGH, 08.04.1960 - VI ZR 72/59
    Obwohl in diesem Zeitpunkt noch ungewiß war, in welcher Höhe der Beklagte Schadensersatz zu leisten und in welchem Umfang die Klägerin als Träger der Sozialversicherung Leistungen an Al. zu erbringen hatte, ging die Forderung gewissermaßen dem Grunde nach doch bereits in jenem die Ersatzpflicht des Beklagten auslösenden Zeitpunkt über (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 802 und vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - VRS 16, 90 = VersR 1959, 84 sowie die im Urteil vom 22. Oktober 1957 angeführten weiteren Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 18.10.1957 - VI ZR 239/56
    Auszug aus BGH, 08.04.1960 - VI ZR 72/59
    Obwohl in diesem Zeitpunkt noch ungewiß war, in welcher Höhe der Beklagte Schadensersatz zu leisten und in welchem Umfang die Klägerin als Träger der Sozialversicherung Leistungen an Al. zu erbringen hatte, ging die Forderung gewissermaßen dem Grunde nach doch bereits in jenem die Ersatzpflicht des Beklagten auslösenden Zeitpunkt über (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 802 und vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - VRS 16, 90 = VersR 1959, 84 sowie die im Urteil vom 22. Oktober 1957 angeführten weiteren Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs).
  • RG, 09.12.1918 - VI 252/18

    Anwendungsbereich des § 829 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Auszug aus BGH, 08.04.1960 - VI ZR 72/59
    Daher kommt es auch im Falle des § 845 BGB nicht auf die Kenntnis der verletzten Ehefrau, sondern auf die Kenntnis des ersatzberechtigten Ehemannes und im Falle des § 844 BGB auf die Kenntnis der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen eines Getöteten an (RGZ 94, 220 [222] und RG JW 1914, 195 Nr. 11).
  • BGH, 17.01.1991 - IX ZR 77/90

    Anlagen zu einer notariellen Urkunde

    Beim Gläubigerwechsel schadet dem neuen Gläubiger die Kenntnis des Rechtsvorgängers im Zeitpunkt des Forderungsübergangs, soweit diese schon für den Verjährungsbeginn ausreichte (RGZ 152, 115, 117 f.; BGH, Urt. v. 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56, VersR 1957, 802, 804; Urt. v. 11. November 1958 - VI ZR 231/57, VersR 1959, 34, 35 unter 2; Urt. v. 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58, VersR 1959, 645, 646 unter II 2; Urt. v. 8. April 1960 - VI ZR 72/59, VersR 1960, 630, 631 unter 2; Urt. v. 20. Januar 1961 - VI ZR 92/60, VersR 1961, 416 unter 2).
  • BGH, 12.11.1963 - VI ZR 210/62

    Zeitpunkt der Kenntnis bei schwerer Schädelverletzung

    den entscheiden den Erwägungen wird die Präge vielmehr zutreffend dahin gestellt, oh die geltend gemachten Ansprüche mit oder ohne Belastung durch eine Kenntnis des Verletzten im Sinne von § 852 EGB auf die Klägerin übergegangen sinda Bie Revision räumt denn auch seihst ein, daß das Berufungsgericht hoi seiner Entscheidung davon ausgogangen ist, daß der Porderungsüberang im Unfallzeitpunkt erfolgt ist" Bor Beklagte ist mithin durch die voraufgogangenen Erörterungen nicht beschwerte Wie dio Revision; sieht es auch das Berufungsgericht als unzweifelhaft an, daß sogleich nach dem Unfall dessen Bergang offenkundig war und der Schadenstiftor in der Person des Beklagten feststand, so daß koin objektives Hindernis bestand, dio zur Vcrfo]ung der Ansprüche erforderliche Kenntnis der Tatsachen auf der Stollo zu gewinnen" Bo ist auch nicht über sehen worden, daß der Verletzte nicht aofort ohnmächtig war, sondern das Bcwuß$ooin später verloren hat, nachdem er sich noch mit eigener Kraft aus soinom umge stürzten Wagen hatte befreion kennen und danach für eine Weile beschränkt ansprechbar geblieben wer" Bas Berufungsgericht ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß der Verletzte in diesem Zwischensustand nicht mehr in der läge war, aas Unfallgeschehen in einem normalen Cred ankenab lauf zu erfassen und zu überdenken, und hat deshalb dio Erlangung der in § 852 Abs«, 1 BGB vorausgesetzten Kenntnis verneint 0 Biese Beurteilung enthält keinen Rechtsfehlor 0 Ber erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß nicht nur eino völlige Bewußtlosigkeit die sofortige und ausreichende Orientierung dos Verletzten aucschließt, sondern auch schon eine Beeinträchtigung seines Auffaosungs- und Denkvermögens, die $8: ihn verwehrt, sich sogleich ein für die Erhebung der Klage ans% reichendes Bild von dem Schaden und der Person des Schädigers zu machen (vgl das vom Berufungsgericht herangesogene Urteil vom 80 April i960 - VI ZR 72/59 = VersR 60, 630; ferner Urteil von 16. Januar 1959 - VI ZR 27/58 = VersR 59, 554).
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